Menschen mit ADHS und Autismus haben das Recht auf selbstbestimmte
und gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen - auch in der
Hochschulbildung.
Das bedeutet, dass Studierende das Recht auf die gleichen
Voraussetzungen, Möglichkeiten und Chancen haben wie nicht-behinderte
Studierende.
Nachteilsausgleiche sind Maßnahmen, die notwendig sind, um die Lücke zwischen dem rechtlichen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe und der tatsächlichen Situation an Hochschulen zu überbrücken. Sie sollen sicherstellen, dass Studierende mit Behinderung die gleichen Chancen haben wie nicht-behinderte Studierende.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ist vielfach gesetzlich verankert:
- im Grundgesetz
- im Hochschulrahmengesetz
- in den Landeshochschulgesetzen
- in Prüfungsordnungen
- in der UN-Behindertenrechtskonvention
Gesetzliche Verankerung von Nachteilsausgleichen - Deutsches Studierendenwerk
Es ist möglich Nachteilsausgleiche für die Organisation und Durchführung des Studiums zu beantragen, als auch für Prüfungen und Leistungsnachweisen.
Wie ein Nachteilsausgleich im Einzelfall konkret aussieht, ist individuell. Dabei kommt es immer auf die eigenen Autismus- bzw. ADHS-bedingten Barrieren im Studium an, die auch bei gleicher Diagnose unterschiedlich sein können. Ebenfalls kommt es auf den individuellen Studiengang und die damit verbundenen Anforderungen an.
Die Hochschule ist verpflichtet, die Qualität der Studienleistungen sicherzustellen. Durch einen Nachteilsausgleich darf diese nicht verändert werden.
Eine Leistung muss auch mit Nachteilsausgleich weiterhin dem Prüfungszweck entsprechen, das heißt die fachlich-inhaltlichen Anforderungen an diese dürfen nicht verändert werden.
Die erbrachte Leistung muss weiterhin gleichwertig zu der Leistung der anderen Studierenden sein. Ein Nachteilsausgleich darf nicht zu einer Überkompensation des bestehenden Nachteils führen. Ziel ist es immer für alle Studierenden Chancengleichheit herzustellen.