Nachteilsausgleiche
sind Maßnahmen, die notwendig sind, um die Lücke zwischen dem rechtlichen
Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe und der tatsächlichen Situation an
Hochschulen zu überbrücken. Sie sollen sicherstellen, dass Studierende mit
Behinderung die gleichen Chancen haben wie nicht-behinderte Studierende.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen und chronischen
Krankheiten ist vielfach gesetzlich verankert:
- im Grundgesetz
- im Hochschulrahmengesetz
- in den Landeshochschulgesetzen
- in Prüfungsordnungen
- in der UN-Behindertenrechtskonvention
https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/studium-und-pruefungen/nachteilsausgleiche-gesetzliche-verankerung
Es ist möglich Nachteilsausgleiche für die Organisation und Durchführung des Studiums zu
beantragen, als auch für Prüfungen und Leistungsnachweisen.
Wie ein
Nachteilsausgleich im Einzelfall konkret aussieht, ist individuell. Dabei kommt
es immer auf die eigenen Autismus- bzw. ADHS-bedingten Barrieren im Studium an,
die auch bei gleicher Diagnose unterschiedlich sein können. Ebenfalls kommt es
auf den individuellen Studiengang und die damit verbundenen Anforderungen an.
Die Hochschule ist verpflichtet, die Qualität der
Studienleistungen sicherzustellen. Durch einen Nachteilsausgleich darf diese nicht
verändert werden.
Eine Leistung muss auch mit Nachteilsausgleich
weiterhin dem Prüfungszweck entsprechen, das heißt die fachlich-inhaltlichen
Anforderungen an diese dürfen nicht verändert werden.
Die erbrachte Leistung muss weiterhin gleichwertig zu der Leistung der
anderen Studierenden sein. Ein Nachteilsausgleich darf nicht zu einer
Überkompensation des bestehenden Nachteils führen. Ziel ist es immer
Chancengleichheit herzustellen.